69 - Delikte gegen die Ehre [ID:35377]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Es geht um den letzten

Block des besonderen Teils. Es geht um die Straftatbestände zum Schutz gegen die Ehre,

zur Feier des Tages, zur Feier des letzten BD Podcasts und natürlich zum Schutz gegen die

Ehre. Sehen Sie mich hier erstmals mit einer Krawatte in einem Podcast, damit ich auch ein

bisschen ehrwürdig wirke? Nein, also ich habe heute Staatsexamensprüfung gehabt und bin noch

nicht dazu gekommen, mich umzuziehen. Also Straftatbestände zum Schutz der Ehre geregelt

in § 185 fortfolgende. Ich werde mich bemühen einerseits das halbwegs zügig hier zu machen in

diesem Podcast, weil das typischerweise jetzt keine Delikte sind, die den Schwerpunkt von Klausuren

bilden. Auf der anderen Seite ist es natürlich so vom Kriminalpolitischen her eine ganz interessante

Frage, in welchem Umfang wir überhaupt einen strafrechtlichen Ehrschutz letzten Endes brauchen.

Und da kann man doch an der einen oder anderen Stelle vielleicht ein bisschen was zu sagen.

Gut, wir fangen an mit einem kurzen Überblick und zwar zunächst mit einem Überblick über die

gesetzliche Regelung. Sie finden die Ehrschutzdelikte in § 185 fortfolgende. Und hier fort ab, es hat

auch hier im März 2021 kleinere Änderungen gegeben, deswegen sind ja auch hier neue Seiten

noch für Skript hochgeladen. Sie werden da möglicherweise auch noch nicht den aktuellen

Gesetzestext eventuell haben. Das sind aber keine großen Sachen, sondern es ist nur in einigen

Delikten das ergänzt oder erweitert worden, was in anderen ohnehin schon so ähnlich drin stand,

nämlich gewisse Strafschärfungen, wenn die Straftatbestände öffentlich in einer Versammlung

oder durch das Verbreiten eines Inhalts, früher hieß es durch Verbreiten von Schriften, begangen

worden ist. Das möglicherweise zum Beispiel bei § 185, wenn wir gleich mal anfangen mit der

Beleidigung. Die Beleidigung wird mit freier Strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Und

wenn die Beleidigung mittels einer Tätigkeit begangen wird, mit freier Strafe bis zu zwei

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so dürfte es in ihren Gesetzestexten überwiegend wahrscheinlich

noch drinstehen. Und die aktuelle Fassung sagt eben, sie wird mit freier Strafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe. Und statt dieses mittels einer Tätigkeit steht jetzt, wenn die Beleidigung

öffentlich in einer Versammlung durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit

begangen wird. Das sind letzten Endes Details, das werden Sie gegebenenfalls dann auch subsumieren

können, wenn so etwas dann kommt und Sie die Vorschrift lesen. Das hat eigentlich jetzt nichts

Wesentliches mit der Systematik zu tun. Ganz interessant vielleicht, weil wir diesen Vorschrift

eben hatten, die Beleidigung wird bestraft. Das ist einer der ganz wenigen, wenn nicht vielleicht

sogar einzige Fall im STGB, wo nicht eine Tathandlung beschrieben wird, wer das und das macht,

sondern die Beleidigung wird bestraft. Also dass das hier so substantiiert formuliert ist,

aber das nur am Rande. Gut, also wir wollten einen Überblick machen über die gesetzliche Regelung.

Wir haben in den Paragrafen 185 bis 187 im Grunde genommen so drei Grundformen von Ehrschutzdelikten.

Das werden wir uns nachher auch ein bisschen genauer anschauen. Beleidigung über Nachrede,

Verleumdung. Wir haben in 188 die übliche Nachrede und Verleumdung, Verleumdung gegen

Personen des politischen Lebens. Das ist ja etwas, wo in letzter Zeit auch viel darüber diskutiert

worden ist, was allerdings in Strafrechtsklausuren typischerweise keine Rolle spielen dürfte.

Paragraf 189, die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Es gibt also auch so was wie einen

postmortalen Ehrschutz. Paragraf 190, Wahrheitsbeweis durch das Strafurteil. Da geht es darum,

wenn hier von unwahren Behauptungen die Rede ist, dass eben durch einen Strafurteil die Wahrheit

bewiesen werden kann. 192 Beleidigung trotz eines Wahrheitsbeweises. 193 Wahrnehmung berechtigter

Interessen. Das ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund bei den Ehrschutzdelikten.

Werden wir auch nachher kurz was dazu sagen. 194, ein sehr ausführlich geregeltes Strafantragserfordernis,

weil hier insbesondere auch geregelt ist, wer im Zusammenhang mit irgendwelchen Kollektiven,

die das Recht hat den Strafantrag zu stellen. Und dann Paragraf 199 wechselseitig begangene

Beleidigungen, die sich gewissermaßen aufheben können. In dem Sinne, dass man dann hier nicht

mehr Straf verfolgen muss. Die haben sich alles was sie voneinander halten an den Kopf geworfen.

Das ist dann nichts, wo jetzt irgendwie unbedingt dann das Strafrecht dann eingreifen muss. Das

also hier als zu einem kurzen Überblick. Zum zweiten als vorweggezogener Überblick,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:51:33 Min

Aufnahmedatum

2021-07-05

Hochgeladen am

2021-07-05 22:48:04

Sprache

de-DE

Tags

ehrschutzdelikte beleidigung Ehre üble Nachrede Verleumdung
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